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Landesarbeitsgericht Köln, 3 (8) Sa 486/05

Datum:
17.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 (8) Sa 486/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0817.3.8SA486.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 2725/04
Schlagworte:
Insolvenz, Kündigung, Feststellungsklage, Passivlegitimation, Betriebsübergang, Betriebsstilllegung
Normen:
§ 256 ZPO, § 4 KSchG, § 613 a BGB, § 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Die nach Insolvenzeröffnung gegen die Insolvenzschuldnerin erhobene Klage macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei und wahrt deshalb auch nicht die Klagefrist des § 4 KSchG.

2) Zu den Voraussetzungen eines allgemeinen Feststellungsantrags im Kündigungsschutzprozess (Anschluss an ständige BAG-Rechtsprechung).

3) Führt ein Arbeitgeber ernsthafte Verhandlungen über den Verkauf des Betriebs oder von Betriebsteilen, so schließt dies das Vorliegen eines Stilllegungsbeschlusses aus.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.02.2005 – 2 Ca 2725/04 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 12.07.2004 und 26.08.2004 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zu ¼ und der Beklagte zu 1) zu ½ zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte zu 1) seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers zu ½, die Beklagte zu 2) ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers zu ¼ und der Kläger ¼ seiner eigenen Kosten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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