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Landesarbeitsgericht Köln, 3 (7) Sa 369/05

Datum:
09.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 (7) Sa 369/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1109.3.7SA369.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 1375/04
Schlagworte:
Arbeitnehmerhaftung; Verkehrsunfall; Rotlichtverstoß
Normen:
§ 280 Abs. 1 BGB, § 67 Abs. 1 VVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als grob fahrlässig zu werten.

2) Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen, sondern immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.

3) Bei einem Aushilfstaxifahrer mit einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 165,00 € kann eine Haftungsbegrenzung auf 2.000,00 € sachgerecht und angemessen sein.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2004 – 7 Ca 1375/04 – teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu

80 % und der Beklagte zu 20 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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