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Landesarbeitsgericht Köln, 3 (7) Sa 193/05

Datum:
06.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 (7) Sa 193/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0706.3.7SA193.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 (17) Ca 4572/02
Schlagworte:
Gesamtpersonalrat, Zuständigkeit Ersatzmitglied, Kündigung
Normen:
§§ 72 a, 78 Abs. 1 LPVG NW, 33 47 Abs. 1, 108 Abs. 1 BPersVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist die Dienststelle nicht zum Ausspruch einer Kündigung befugt, so ist auch bei der außerordentlichen Kündigung eines Ersatzmitglieds des örtlichen Personalrats nach § 78 Abs. 1 LPVG NW die bei der zuständigen übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Die besondere Zuständigkeitsregelung der §§ 47 Abs. 1, 108 Abs. 1 BPersVG gilt für Ersatzmitglieder weder unmittelbar noch analog.

 
Tenor:

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2004 – 6 (17) Ca 4572/02 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Verdachtskündigung vom 19.04.2002 nicht zum 19.04.2002 aufgelöst worden ist.

2) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3) Die Revision wird zugelassen.

 
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