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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 61/05

Datum:
05.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 61/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0405.3TA61.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1165/03
Schlagworte:
Streitwert, Teilzeit
Normen:
§ 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GKG, § 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungsschutzklage entsprechend anzuwenden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der früheren Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2005 – 3 Ca 11165/03 – abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf

11.700,00 € festgesetzt.

 
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