Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 457/04

Datum:
26.01.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 457/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0126.3TA457.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6625/04
Schlagworte:
Streitwert, Änderungskündigung, Vorbehaltsklausel
Normen:
§ 42 Abs. 3 Abs. 4 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Wert, der der konkreten streitigen Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer nach dessen Klagevorbringen zukommt. Maßgebend ist dabei gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze zu beachten.

Ein Rückgriff auf den Pauschalwert des § 23 Abs. 3 RVG kann nur dann erfolgen, wenn dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Werts zu entnehmen sind.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2004 – 8 Ca 6625/04 – abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und den Vergleich auf 8.000,00 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank