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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 391/05

Datum:
19.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 391/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1219.3TA391.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 8894/05
Schlagworte:
PKH, auswärtiger Rechtsanwalt, Reisekosten, Beiordnung
Normen:
§ 121 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Grundsätzlich kann die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur dann erfolgen, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

2) Danach kann eine Partei in aller Regel einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnort beauftragen, da dann Kosten eines Verkehrsanwalts gespart werden. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine einfach gelagerte Streitigkeit handelt und die Entfernung zum auswärtigen Gericht relativ gering ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2005 – 5 Ca 8894/05 – wird zurückgewiesen.

 
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