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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 481/04

Datum:
11.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 481/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0411.3SA481.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 5/04
Schlagworte:
Straftat, Hehlerei, außerordentliche Kündigung, Folgekündigung
Normen:
§ 626 Abs. 1 und 2 BGB, § 256 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Lagert ein Arbeitnehmer gestohlene Ware (hier: Drucker und Monitore) in Kenntnis des Umstands, dass diese Ware aus einer Straftat stammt, auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers um die Geräte sodann an andere Mitarbeiter zu veräußern, stellt dies in der Regel einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 I BGB dar.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2004 – 1 Ca 5/04 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2003 aufgelöst worden ist.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.01.2004 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.08.2004 fortbestanden hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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