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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 294/05

Datum:
06.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 294/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0706.3SA294.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 3235/04
Schlagworte:
Auszubildender, Übernahme, persönliche Eignung, Tarifauslegung
Normen:
§ 15 Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Unter "persönlicher Eignung" im Sinne von § 15 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom als Voraussetzung für eine Übernahme als Auszubildenden sind ausschließlich solche Umstände zu verstehen, die einen zweckentsprechenden Vollzug des Anschlussarbeitsverhältnisses gewährleisten.

2. Bei der Ausfüllung dieses Merkmals hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.01.2004 – 4 Ca 3235/04 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Angebot abzugeben, ihn ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in den konzerneigenen Betrieb der Beklagten „V“ zu übernehmen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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