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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1477/04

Datum:
01.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1477/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0601.3SA1477.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 14003/03
Schlagworte:
Unkündbarkeit, außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht, tariflicher Verschaffungsanspruch im Konzern, Wahlschuld
Normen:
§ 626 BGB, § 1KSchG, §§ 6, 10 a Tarifvertrag Schutzabkommen Lufthansa
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber z.B. wegen des tariflichen Ausschlusses einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ansonsten gezwungen wäre, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über einen langen Zeitraum hinweg allein durch Gehaltszahlungen aufrecht zu erhalten.

2. Die gesetzlich geltende unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungsverpflichtung auf freien Arbeitsplätzen kann durch einen Tarifvertrag auf den gesamten Konzern ausgedehnt werden.

3. Eine solche tariflich vorgeschriebene konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht kann durch weitere Tarifregelungen unterstützt werden, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung eines freien Arbeitsplatzes enthalten. § 6 Abs. 5 des Abkommens zum Schutz der Mitarbeiter im DLH - Konzern vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen enthält einen derartigen Verschaffungsanspruch. Er ist als Wahlschuld ausgestaltet und richtet sich gegen das Arbeitgeberunternehmen, das dem Arbeitnehmer andere angemessene Aufgaben in einem konzernangehörigen Unternehmen verschaffen muss.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2004 – 7 Ca 14003/03 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die schriftliche außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 17.11.2003 nicht mit Wirkung zum 30.06.2004 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung zum 01.06.2005 einen angemessenen Arbeitsvertrag bei einem konzernangehörigen Unternehmen im Geltungsbereich des Abkommens zum Schutz der Mitarbeiter im D - Konzern vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen (Tarifvertrag Schutzabkommen) zu verschaffen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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