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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1435/04

Datum:
08.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1435/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0608.3SA1435.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 3204/04
Schlagworte:
Arbeitsverlagerung, Austauschkündigung, Sozialauswahl, Anforderungsprofil
Normen:
§ 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG, § 9 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Arbeitsverlagerung als Kündigungsgrund erfordert substanziierten Sachvortrag des Arbeitgebers zum Vorliegen freier Arbeitskapazitäten bei den übrigen Mitarbeitern. Die pauschale Angabe, die Arbeit habe ohne Leistungsverdichtung problemlos umverteilt werden können, genügt nicht.

2. Wird rechtskräftig die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt, so kann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des unwirksam gekündigten Arbeitnehmers nicht unter Berufung auf den fehlenden Beschäftigungsbedarf wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Einstellung einer Ersatzkraft ablehnen.

3. Die Befugnis des Arbeitgebers zur Aufstellung eines Anforderungsprofils betrifft ausschließlich freie Arbeitsplätze.

4. Weitere im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren erfolgende Zahlungsklagen dienen regelmäßig der Wahrnehmung berechtigter Interessen und vermögen insofern keinen Auflösungsgrund für den Arbeitgeber darzustellen.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2004 - 19 Ca 3204/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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