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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1185/04

Datum:
02.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1185/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0202.3SA1185.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 809/04
Schlagworte:
Auslandsschuldienst, Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten, Fürsorgepflicht, Sozialversicherungsbeiträge
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG, § 50 Abs. 2 BAT, § 241 Abs. 2 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ist ein angestellter Lehrer für die Dauer eines Einsatzes an einer ausländischen Schule der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 50 Abs. 2 BAT ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt, entfällt damit gleichzeitig die Verpflichtung des Landes zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum.

2. Eine solche Zahlungspflicht folgt auch weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht.

3. Ob der Bund zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Lehrern im Auslandseinsatz verpflichtet ist, bleibt unentschieden.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.06.2004 – 12 Ca 809/04 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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