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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (7) Sa 590/05

Datum:
05.09.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 (7) Sa 590/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0905.2.7SA590.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 8552/04
Schlagworte:
WDR Betriebsrente Anpassung Riesterkorrekturfaktor
Normen:
§ 2, 5, 17, 16 BetrAVG, § 68 SGB VI
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es erscheint zweifelhaft, ob eine Jeweiligkeitsklausel auch nach regulärem Renteneintritt die Veränderung der Versorgungszusage deckt. Besondere Zweifel ergeben sich, wenn von einer Dienst/Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag gewechselt wird. Die Regelungen des Altersvermögenseinkünftegesetzes, die zu einem langsameren Ansteigen der Sozialversicherungsrente führen, sind jedenfalls nicht geeignet die Absenkung der Nettovergleichsvergütung in einem Gesamtversorgungssystem zu rechtfertigen. Allenfalls ist die Sozialversicherungsrente so weiter zu berechnen, wie sie sich ohne die Änderung des

§ 68 SGB VI errechnet hätte.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2005 – 1 Ca 8552/04 – wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Betriebsrente des Klägers nicht in der Weise ermittelt werden kann, dass die Gesamtversorgungsobergrenze nach Maßgabe des „Riester-Korrekturfaktors“ gekürzt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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