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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (10) Sa 1527/04

Datum:
02.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 (10) Sa 1527/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0502.2.10SA1527.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 (11) Ca 9933/03
Schlagworte:
Sozialauswahl, Insolvenz, Namensliste
Normen:
§ 125 InsO, § 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl mit Namensliste nach § 125 InsO ist als Prüfungsmaßstab auch bei der Bildung der Vergleichsgruppen anzuwenden (BAG

- 2 AZR 368/02 -). Eine grob fehlerhafte Sozialauswahl liegt nicht vor, wenn die Gruppenbildung berücksichtigt, dass eine Umsetzung, Neuschulung und Neueinarbeitung weitgehend vermieden wird. Damit sind Mitarbeiter, die in der Vergangenheit eine Maschine noch nie bedient haben, nicht mit Mitarbeitern vergleichbar, die schon an dieser Maschine gearbeitet haben.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2004 – 13 (11) Ca 9933/03 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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