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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 9/05

Datum:
14.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 9/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0314.2TA9.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2877/04
Schlagworte:
Nachträgliche Zulassung, Rechtsbehelfsbelehrung, Integrationsamt
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die verspätete Klageerhebung ist dann verschuldet, wenn die Partei die Rechtsbehelfsbelehrung des Integrationsamtes dahin versteht, zur Wahrung der Rechte gegenüber einer Kündigung sei der Widerspruch beim Integrationsamt ausreichend. Auch wenn das Integrationsamt zusätzlich noch auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit hinweist, wird nicht der Anschein erweckt, die Belehrung erfasse alle denkbaren Rechtsgebiete.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.11.2004 – 5 Ca 2877/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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