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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 49/05

Datum:
16.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 49/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0216.2TA49.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 9960/04
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Beschwer
Normen:
§ 42 Abs. 4 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Annex eines Kündigungsschutzantrags mit dem Wortlaut "sondern ungekündigt und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht" hat insbesondere dann keinen eigenen Streitwert, wenn er ohne Begründung bleibt. In diesem Fall umschreibt er nur die Rechtsfolgen, die nach Obsiegen im Verfahren eintreten sollen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Streitwertbegrenzung aus § 42 Abs. 4 GKG in Kündigungsschutzverfahren eine effektive Kostendeckelung bezweckt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 9960/04 – vom 14.12.2004 wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für Verfahren und Vergleich auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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