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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 457/05

Datum:
12.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 457/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1212.2TA457.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ga 212/05
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Streik, Unterlassen, Friedenspflicht, Tarifeinheit, Tarifpluralität
Normen:
§ 823 BGB, § 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ärztestreik gegenüber kommunalem Arbeitgeber

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 – 7 Ga 212/05 – abgeändert:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, seine Mitglieder und sonstige Arbeitnehmer der Antragstellerin zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen am 13.12.2005 aufzurufen, um den Abschluss eines artspezifischen Tarifvertrages für die als Ärzte beschäftigten Arbeitnehmer der Antragstellerin durchzusetzen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Streikaufruf an seine Mitglieder für den Streik am 13.12.2005 in geeigneter Weise zu widerrufen.

3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € angedroht.

4. Dem Antragsgegner wird für den Fall der Nichtvornahme der Handlungspflichten aus Ziffer 2 ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft zu vollziehen an dem Vorsitzenden Dr. FMangedroht.

Die Zustellung zur Nachtzeit wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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