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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 28/05

Datum:
09.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 28/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0209.2TA28.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 10828/04
Schlagworte:
Erforderlichkeit, Anwaltsbeiordnung, Entscheidungsreife
Normen:
§ 121 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Frage, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist, ist nach § 121 ZPO zu beantworten. Sie ist unabhängig von der Erfolgsaussicht oder der Mutwilligkeit der Klageerhegung danach zu beantworten, ob eine Nicht-arme-Partei ebenfalls einen Anwalt eingeschaltet hätte. In diesem Zusammenhang kann eine Beiordnung für einen Vergleichsabschluss erforderlich sein, wenn die Tatsachengrundlage schwierig festzustellen ist. Nicht erforderlich ist die Anwaltsbeiordnung für einen Anspruch auf Abrechnung, wenn bereits Abrechnung erteilt ist und der Streit darum geht, ob noch Zahlungsansprüche über die abgerechneten Ansprüche hinaus bestehen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers vom 14.01.2005 wird der Beschluss des Arbeitsgericht Köln vom 10.01.2005 – 22 Ca 10828/04 teilweise abgeändert: Dem Kläger wird Rechtsanwalt Solbach für den Vergleich vom 29.11.2004 beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 2/3.

 
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