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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 253/05

Datum:
28.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 253/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0728.2TA253.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 (13) Ca 12726/03
Schlagworte:
Arbeitnehmerähnliche Person, Schauspieler
Normen:
§ 5 ArbGG, § 12 TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung oder ist zwischen den Parteien streitig, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, bestimmt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach dem Umfang der wirtschaftlichen Abhängigkeit, die bei Erfüllung des streitigen Vertrages gegeben gewesen wäre.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2004 – 22 (13) Ca 12726 /03 – wie folgt abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich des Antrages zu 1) in der am 30.09.2004 gestellten Fassung zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger gem. § 97 Abs.2 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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