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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 242/05

Datum:
09.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 242/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0809.2TA242.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 12934/04
Schlagworte:
Nachträgliche Zulassung, Kündigungsschutzklage
Normen:
§§ 4, 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Verfahren über die nachträgliche Zulassung ist nur über die Frage des Verschuldens bei unterstellter Verspätung der Klage zu entscheiden. Da die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung Tatbestandvoraussetzung für die Begründetheit der Kündigungsschutzklage ist, ist insoweit der Vollbeweis zu erbringen und im Hauptsacheverfahren zu klären, ob eine unterschriebene Klage bei Gericht eingegangen ist. Gleiches gilt auch, wenn das Zugangsdatum der Kündigung streitig ist. Der Streit der Parteien geht in diesem Fall nicht darum, ob die Verspätung verschuldet ist, sondern darum ob überhaupt Verspätung gegeben ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2005 – 8 Ca 12934/04 – wird zurückgewiesen.

 
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