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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 9/05

Datum:
20.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 9/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0620.2TABV9.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 BV 320/03
Schlagworte:
Außertariflicher MA, Eingruppierung, Einleitung, Zustimmungsersetzungsverfahren
Normen:
§§ 99 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist zwischen den Betriebsparteien streitig, ob ein Arbeitsplatz nicht mehr von der höchsten Tarifgruppe erfasst wird, ist das Zustimmungsersetzungsverfahren durch zuführen. Die gilt auch dann, wenn der MA zuvor auf einem anderen außertariflichen Arbeitsplatz beschäftigt war. BAG v. 26.10.2004, 1 ABR 37/03

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2004 – 6 BV 320/03 – abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, wegen der Eingruppierung des Mitarbeiters RHals AT-Angestellter das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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