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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 238/05

Datum:
28.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 238/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1128.2SA238.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1048/03
Schlagworte:
Urlaubsanspruch arbeitnehmerähnliche Person
Normen:
§§ 2, 7 BUrlG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einer weisungsfreien arbeitnehmerähnlichen Person, die insbesondere keinen Weisungen zur Arbeitszeit unterliegt, setzt die Bezahlung des Urlaubs nicht voraus, dass eine Festlegung des Urlaubszeitraums durch den Dienstgeber erfolgt. Ausreichend ist vielmehr, dass die arbeitnehmerähnliche Person absprachegemäß mit der Dienstleistung aussetzt und andere Gründe wie Erkrankung, pflichtwidriges Nichterscheinen nicht gegeben sind. Die Vereinbarung, die arbeitsfreie Zeit solle unbezahlt bleiben, ist unzulässig.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2004 – 8 Ca 1048/03 – teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.805,23 € zu zahlen. In Höhe von 1.232,86 € bleibt es bei der Klageabweisung. Die Kostenentscheidung wird aufgehoben. Über die Kosten des Rechtsstreits ist im Schlussurteil zu entscheiden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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