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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1511/04

Datum:
02.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1511/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0502.2SA1511.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 10861/03
Schlagworte:
Sozialauswahl, Insolvenz, Namensliste
Normen:
§ 125 InsO, 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl mit Namensliste nach § 125 InsO ist als Prüfungsmaßstab auch bei der Bildung der Vergleichsgruppen anzuwenden (BAG

- 2 AZR 368/02 -). Eine grob fehlerhafte Sozialauswahl liegt nicht vor, wenn die Gruppenbildung berücksichtigt, dass eine Umsetzung, Neuschulung und Neueinarbeitung weitgehend vermieden wird. Damit sind Mitarbeiter, die in der Vergangenheit eine Maschine noch nie bedient haben, nicht mit Mitarbeitern vergleichbar, die schon an dieser Maschine gearbeitet haben.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2004 – 6 Ca

10861/03 – wird auf dessen Kosten zurückge-

wiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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