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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1499/04

Datum:
21.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1499/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0321.2SA1499.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 3100/04
Schlagworte:
Beschwer, Abfindung
Normen:
§§ 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist der Kläger dann beschwert, wenn das Urteil hinter der in der Antragsbegründung dargestellten Höhe zurückbleibt, auch wenn der Antrag selbst nicht zahlenmäßig bestimmt war.

I. Ü.: Einzelfallerwägungen zur Abfindungshöhe

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2004 – 1 Ca 3100/04 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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