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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1196/04

Datum:
25.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1196/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0725.2SA1196.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 6875/03
Schlagworte:
Berechnung, vorgezogene Betriebsrente
Normen:
§ 6 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es erscheint zweifelhaft, ob ein Arbeitgeber, der in seinem Versorgungsversprechen keine Aussage darüber macht, wie sich die Betriebsrente im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme berechnet, diese weiterhin ein zweites Mal nach dem m/n-tel Prinzip kürzen kann. Jedenfalls erscheint es nur zulässig, den statistisch geschuldeten Gesamtbetrag der Rente anteilig auf die längere Bezugsdauer zu verteilen. Die Betriebszugehörigkeit ist kein Maßstab für die Mehrkosten, die durch den früheren Rentenbezug ausgelöst werden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Aachen vom 17.06.2004 –3 Ca 6875/03 –

wird auf dessen Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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