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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Sa 952/05

Datum:
02.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 952/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0802.1SA952.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ga 38/05
Normen:
§ 103 BetrVG; §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Betriebsratsmitglied kann während des Verfahrens um die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG nur unter besonders erschwerten Voraussetzungen von der Arbeit freigestellt werden. Das ohne diese Erfordernisse suspendierte Betriebsratsmitglied hat einen Verfügungsgrund, um seine Weiterbeschäftigung mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.06.2005 - 8 Ga 38/05 d - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verfügungsbeklagte verurteilt wird, den Verfügungskläger vorläufig als Extruder-Gehilfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zustimmungs- ersetzungsverfahren (ArbG Aachen - 8 BV 38/05 d -), jedoch nicht länger als bis zu der erstinstanzlichen Ersetzung der Zustimmung in diesem Verfahren beziehungsweise der erstinstanzlichen Entscheidung in dem über die Beschäftigung des Verfügungsklägers geführten Hauptsacheverfahren (ArbG Aachen - 8 Ca 2816/05 d -) zu beschäftigen.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 
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