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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Sa 1510/04

Datum:
10.05.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 1510/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0510.1SA1510.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 10860/03
Normen:
§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, §§ 17 ff. KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird ein Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen, ist außerhalb wie innerhalb eines Insolvenzverfahrens auch die Herausnahme sog. Leistungsträger aus der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaf-tigkeit zu überprüfen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG, § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).

2. Findet der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit auf die Prüfung der sozialen Auswahl Anwendung, braucht der Arbeitgeber die Gründe für die fehlende Ver-gleichbarkeit von Arbeitnehmern und die Ausklammerung von Leistungsträgern zunächst nur in „groben Zügen“ darzulegen.

3. Die Massenentlassungsvorschriften nach §§ 17 ff. KSchG lassen sich nicht im Sinne der Entscheidung des EuGH in Sachen Junk ./. Kühnel (Rs.C - 188/03) richtlinienkonform auslegen. Für Altfälle ist jedenfalls Vertrauensschutz zu gewäh-ren.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Köln vom 05.08.2004 - 6 Ca 10860/04 - wird

zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3) Die Revision wird zugelassen.

 
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