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Landesarbeitsgericht Köln, 13 (5) Sa 179/05

Datum:
21.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 (5) Sa 179/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0621.13.5SA179.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 4402/04
Schlagworte:
Annahmeverzug, böswilliges Unterlassen einer zumutbaren Arbeit
Normen:
§ 615 Satz 2 BGB, § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Dem Arbeitnehmer steht trotz unwirksamer Änderungskündigung des Arbeitgebers keine Annahmeverzugsanspruch zu, wenn er es böswillig unterlässt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG).

2. Die Zumutbarkeit der Arbeit erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Arbeitsangebots des Arbeitgebers und der Ablehnung des Arbeitnehmers (im Anschluss an BAG 16.6.2004 – 5 AZR 508/03 -)

3. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist (hier wegen einer Betriebs (teil-)schließung) und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nicht besteht.

4. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer eine längere Fahrzeit von ca. 2 Stunden je Hin- und Rückfahrt – bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen – noch zuzumuten.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2004 – 17 Ca 4402/04 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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