Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 48/05

Datum:
16.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 48/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1216.11TABV48.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 BV 248/05
Schlagworte:
Einigungsstelle, Altersteilzeit, Blockmodell, Mitbestimmungsrecht
Normen:
§ 98 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 2 ATG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Einigungsstelle ist nicht im Sinne des § 98 ArbGG offensichtlich unzuständig für eine Entscheidung über die Frage, ob im Betrieb für alle antragstellenden Arbeitnehmer Altersteilzeit nur im Blockmodell oder nur im Teilzeitmodell durchgeführt werden soll.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom

23.08.2005 – 1 BV 248/05 – abgeändert und wie

folgt neu gefasst:

1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle be-

treffend den Abschluss einer Regelung

zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit für

Mitarbeiter/innen während der Laufzeit von

Altersteilzeitregelungen wird Herr Richter am

Arbeitsgericht Bonn Besgen bestellt.

2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf

2 festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank