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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 767/04

Datum:
25.02.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 767/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0225.11SA767.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 10429/03
Schlagworte:
Sozialauswahl, grobe Fehlerhaftigkeit, Massenentlassungsanzeige
Normen:
§§ 125 InsO, 17 ff. KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl im Rahmen des § 125 Abs. 1 S. 1 InsO ist auch auf die Frage der Vergleichbarkeit, d. h. die Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppen zu erstrecken.

2. Dem Arbeitgeber, der in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekündigt und erst nachher die Massenentlassung gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt hat, ist für den Zeitraum vor Erlass des abweichenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 (Rs. C 188/03), Vertrauensschutz zu gewähren, so dass die Kündigungen nicht wegen Verstoß gemäß §§ 17 ff. KSchG unwirksam ist.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 10429/03 – vom 06.05.2004 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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