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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 551/05

Datum:
25.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 551/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1125.11SA551.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 966/03
Schlagworte:
Schulungskosten, Pilot, Ausschluss der Kündigung
Normen:
§ 307 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Klausel in allgemeinen Vertragsbedingungen, die den beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung für den Zeitraum von drei Jahren vorsieht wegen der Kos-ten einer Schulung zum Erwerb einer Flugmusterberechtigung führt jedenfalls dann zu einer „unangemessenen Benachteiligung“ des angestellten Piloten i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Bestimmung des Beginns der Dreijahresfrist allein in Händen des Ar-beitgebers liegt.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Köln vom 27.10.2004 – 3 Ca 966/03 – teilwei-se abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündi-gung vom 28.01.2003 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 15.02.2003 fortbestand. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 876,78 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2003. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewie-sen.

III. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewie-sen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 19/20 die Klägerin und zu 1/20 der Beklagte zu tragen.

V. Die Revision wird zugelassen.

 
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