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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 362/05

Datum:
14.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 362/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1014.11SA362.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 6869/04
Schlagworte:
Kündigung wegen Schlechtleistung, Auflösungsantrag, leitender Angestellter
Normen:
§ 1 KSchG, § 9 KSchG, § 14 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Schlechtleistung ist grundsätzlich eine vorangegangene einschlägige Abmahnung erforderlich.

2) Auch Betriebsleiter sind nur dann leitende Angestellte i. S. d. § 14 II KSchG, wenn sie zu selbständigen Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern berechtigt sind und diese Befugnis die Stellung des Be-triebsleiters wesentlich prägt.

3) Einstellungen und Entlassungen im vorgenannten Sinn liegen auch dann vor, wenn der Betriebsleiter über die Verlängerung oder Nichtverlänge-rung von Vertragsbefristungen entscheidet.

4) Besteht eine Weisung gegenüber dem Betriebsleiter, dass die von ihm gefällten Personalentscheidungen durch eine zentrale Personalabteilung zu verschriftlichen sind, so spricht dies nicht gegen den Status eines lei-tenden Angestellten, solange die Personalabteilung nicht in der Sache interveniert.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2005 – 1 Ca 6869/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird zum 31.07.2004 aufgelöst und die Beklagte wird ver-urteilt an den Kläger eine Abfindung zu zahlen in Hö-he von 8.000,00 EUR.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubs-abgeltung für 30 Tage Urlaub in Höhe von 6.000,00 EUR brutto zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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