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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 121/05

Datum:
11.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 121/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1111.11SA121.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 2603/04
Schlagworte:
Vertretung, Vollmacht, Rechtsschein, Missbrauch
Normen:
§§ 164, 177, 178, 138, 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Schließt ein Betriebsstättenleiter einer Klinik mit dem örtlichen Betriebsrat Betriebsvereinbarungen ab, schließt er Arbeitsverträge ab und spricht er Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen aus und geschieht dies über einen langen Zeitraum hinweg, ohne dass der Arbeitgeber dies beanstandet, so ist von einer schlüssig erteilten Vollmacht in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten in Bezug auf die Betriebsstätte auszugehen und nicht nur von einer Rechtsscheinvollmacht.

2. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Mangel der Vollmacht berufen, wenn der Betriebsstättenleiter mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern Zulagenvereinbarungen abschließt. Auf den Guten Glauben der Vertragspartner kommt es nicht an.

3. Für die Tatsachen, die den Missbrauch der Vollmacht, insbesondere ein kollusives Zusammenwirken des Vertreters mit dem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen begründen sollen, trägt der vertretene Arbeitgeber die Beweislast.

 
Tenor:

I) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.12.2004 – 4 Ca 2603/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.07.2004.

2) Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger 1.500,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.11.2004.

II) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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