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Landesarbeitsgericht Köln, 10 (9) Sa 973/05

Datum:
27.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 (9) Sa 973/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1027.10.9SA973.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 218/05
Schlagworte:
fristlose Kündigung, Beleidigung, Tätlichkeit
Normen:
§§ 15 I 1 KSchG, 626 I BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Grobe Beleidigungen und Tätlichkeiten können auch dann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein, wenn sie unter Betriebsratsmitgliedern im Betriebsratsbüro stattfinden.

2. Bei der einzelfallorientierten Interessenabwägung sind u. a. der betriebsratsbezogene Hintergrund der Auseinandersetzung und die fehlende „Betriebsöffentlichkeit“ zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.04.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen

– 4 Ca 218/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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