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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 309/04

Datum:
15.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 309/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0415.10TA309.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 4945/04
Schlagworte:
Nachträgliche Klagezulassung, Betriebsrat, gewerkschaftlicher Vertrauensmann
Normen:
§§ 5 KSchG, 85 II ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Hat sich der gekündigte Arbeitnehmer zur Einleitung eines Kündigungsschutzverfahrens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied gewandt, das als ehrenamtlicher Gewerkschaftsfunktionär von der rechtsschutzgewährenden Gewerkschaft dafür zuständig ist, als Anlaufstelle Rechtsschutzanträge zu bearbeiten und an die Fachgewerkschaft weiterzuleiten, trifft ihn kein Eigenverschulden, wenn die Unterlagen durch einmaliges Versehen verspätet weitergeleitet wurden und dadurch die Klagefrist versäumt ist.

2. Das Fremdverschulden muss sich der Arbeitnehmer nicht nach § 85 II ZPO zurechnen lassen. Eine Tätigkeit im Rahmen der Abwicklung von Rechtsschutzanträgen reicht für eine Verschuldenszurechnung nicht aus.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.07.2004

- 22 Ca 4945/04 - aufgehoben und die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen.

 
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