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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 235/05

Datum:
08.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 235/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1208.10SA235.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2428/04
Schlagworte:
Tarifvertrag, Differenzierungsklausel
Normen:
§3 3, 4 TVG, Art. 2 I GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine in einem (Haus-) Tarifvertrag vereinbarte Verpflichtung des Arbeitgebers, gewerkschaftlich nicht und anders organisierte Arbeitnehmer schlechter zu stellen als die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft, ist grundsätzlich unwirksam.

 
Tenor:

1. Die Berufungen der Beklagten gegen die am 10.11.2004 verkündeten Urteile des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 2428/04, Klägerin U und 2 Ca 2429/04, Klägerin Y – werden zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufungen der Klägerinnen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen jeweils weitere 385,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 55,00 € seit dem 15.11.2004, 15.12.2004, 15.01.2005, 15.02.2005, 15.03.2005, 15.04.2005 und 15.05.2005 zu zahlen.

3. Die Kosten der Berufungen und Anschlussberufungen werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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