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Landesarbeitsgericht Köln, 7 (9) Sa 1423/03

Datum:
13.10.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 (9) Sa 1423/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1013.7.9SA1423.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 7777/01
Schlagworte:
Betriebsübergang, Insourcing, Logistik, Passivlegitimation, Betriebsveräußerer, Streitverkündeter
Normen:
§ 613 a BGB, § 1 KSchG, §§ 67, 68 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes.

2. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs beim sogenannten Insourcing des Logistikbereichs eines Unternehmens, das mit selbst hergestellten Produkten für die Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der Naturwissenschaften, Elektrotechnik und Elektronik handelt.

3. Wird die Kündigungsschutzklage gegen eine zuvor vom Betriebsveräußerer ausgesprochene Kündigung noch vor dem Vollzug des Betriebsübergangs anhängig gemacht, bleibt der kündigende Veräußerer passivlegitimiert.

4. Kläger und Beklagte können nicht einen Betriebsübergang als solchen unstreitig stellen, sondern nur die Tatsachen, die den Rückschluss auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs ermöglichen sollen.

5. Der Streitverkündete kann gegen den erklärten Willen der Hauptpartei, der er beigetreten ist, keine Tatsachenbehauptungen in den Prozess einführen, die dem Sachvortrag der Hauptpartei widersprechen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2003, Az: 9 Ca 7777/01, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die dem Kläger unter dem 23.07.2001 ausgesprochene Kündigung der Beklagten rechtsunwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 77,5 %, die Beklagte 22,5 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 71,5 % und die Beklagte 28,5 %.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streitverkündete.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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