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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 859/04

Datum:
22.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 859/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1222.7SA859.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 9695/03
Schlagworte:
Vergleich, Ausgleichsklausel, Dienstfahrzeug, Privatnutzung, Arbeitnehmerhaftung, Vollkaskoversicherung, Haftungsbeschränkung, Familienangehöriger
Normen:
§§ 611, 619 a, 779, 823 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Sind an einem Rechtsstreit auf beiden Seiten mehrere Parteien beteiligt und schließen die Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich mit Ausgleichsklausel, so betrifft die Ausgleichsklausel im Zweifel nur das Verhältnis der Kläger einerseits zu den Beklagten andererseits, nicht aber auch das Verhältnis der mehreren Kläger zueinander.

2. Darf der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch privat nutzen und „von Familienangehörigen benutzen lassen,“ so gehört zu solchen „Familienangehörigen“ auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin.

3. Unterlässt der Arbeitgeber für ein seinem Arbeitnehmer überlassenes Dienstfahrzeug den Abschluss einer nicht mit unzumutbaren Kosten verbundenen, üblichen Vollkaskoversicherung, beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall auf die Höhe derjenigen Kosten, die auch durch eine solche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären (insbesondere übliche Selbstbeteiligung).

4. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes verbietet es sich danach zu unterscheiden, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt geschehen ist.

5. In den Schutzbereich dieser Haftungsbeschränkung fällt auch der Familienangehörige, dem der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug befugter Weise zur Nutzung überlassen hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Mai 2004 in Sachen 1 Ca 9695/03 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %.

Die Revision wird zugelassen.

 
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