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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 839/04

Datum:
22.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 839/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1222.7SA839.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 5060/03
Schlagworte:
Versetzung, Vorbildung, Fähigkeiten, Gleichwertigkeit, Weisungsbefugnis, Betriebshierarchie, Vorgesetztenfunktion
Normen:
§ 611 BGB, § 315 BGB, § 75 II ArzneimittelG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Arbeitsvertragsklausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, dem Arbeitnehmer statt der ursprünglich vereinbarten auch eine andere Tätigkeit zu übertragen, die "seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entspricht", rechtfertigt nicht die Zuweisung von Tätigkeiten, deren Anforderungen hinter der Vorbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers zurückbleiben und mit der bisherigen Tätigkeit nicht gleichwertig sind.

2. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bestimmt sich dabei nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt selbst, sondern auch nach deren betrieblichen Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere die Einordnung der Stelle in die Betriebshierarchie sowie die Frage, in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen verbunden ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.05.2004 in Sachen 5 Ca 5060/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls bis zur erneuten Versetzungsmaßnahme vom 26.08.2004 unverändert fortbestanden hat.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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