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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 700/04

Datum:
15.12.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 700/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1215.7SA700.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1625/03
Schlagworte:
Kündigungsschutzprozess, Weiterbeschäftigungsantrag, Vergangenheitsbezogener Feststellungsantrag, Rechtsschutzinteresse, Annahmeverzug, unechtes Versäumnisurteil
Normen:
§ 331 ZPO, §§ 611, 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die abweisende Entscheidung über einen für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses gestellten Antrags auf tatsächliche Weiterbeschäftigung beinhaltet kein Präjudiz für etwaige Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers.

2. Ansprüche aus Annahmeverzug sind in einem Zahlungsantrag einzuklagen. Für einen Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeber während eines in der Vergangenheit gelegenen Zeitraums verpflichtet gewesen sei, den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen, fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2004 in Sachen

1 Ca 1625/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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