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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 252/99

Datum:
18.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 252/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0218.7SA252.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 580/97
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung; Versorgungszusage; vertragliche Einheitsregelung; ablösende Betriebsvereinbarung; Konzernbetriebsvereinbarung; Betriebsvereinbarungsoffenheit; Einkommensdynamik; Kollektiver Günstigkeitsvergleich; Drei-Stufen-Theorie; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Normen:
debis-Versorgungsordnung; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 16 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine in Form einer vertraglichen Einheitsregelung erteilte Versorgungszusage kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nach Maßgabe der vom BAG hierzu entwickelten Drei-Stufen-Theorie verschlechtert werden, wenn sie unter dem Vorbehalt einer späteren Abänderung durch Betriebsvereinbarungen erteilt wurde (sog. Betriebsvereinbarungsoffenheit).

2. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit kann sich auch konkludent "aus entsprechenden Begleitumständen" ergeben.

a. Die konkludente Vorbehaltserklärung muss jedoch so unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass der verständige Erklärungsempfänger an ihrem Inhalt keinen vernünftigen Zweifel haben kann.

b. Dafür genügt es nicht, dass ein bestehender Betriebsrat im Laufe der Zeit lediglich vereinzelt zu speziellen Fragen der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der Arbeitnehmer von seinen Einflussmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.

c. Insbesondere kann eine konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht aus Umständen hergeleitet werden, die erst Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage auftreten.

3. Kann eine Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht festgestellt werden und liegen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftgrundlage nicht vor, kommt es auf den sog. kollektiven Günstigkeitsvergleich an, also auf den Vergleich der Vor- und Nachteile, die die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die versorgungsberechtigte Belegschaft insgesamt zu Folge hat.

a. Der kollektive Günstigkeitsvergleich ist auch dann unternehmensbezogen vorzunehmen, wenn die bestehende Versorgungsregelung durch eine Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst werden soll.

b. Hat sich der Arbeitgeber in der bestehenden vertraglichen Einheitsregelung "vorbehalten" die Messgröße des "pensionsfähigen Einkommens" zu erhöhen und in der Folgezeit alljährlich eine solche Erhöhung nach Maßgabe der jeweiligen individuellen Gehaltsentwicklung auch tatsächlich vorgenommen, so ist im Rahmen des kollektiven Günstigkeitsvergleichs bei der Bewertung der bestehenden Zusage ein einkommensdynamischer Faktor zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen in Sachen 6 Ca 580/97 vom 15.12.1998 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die dem Kläger am 12.01.1983 erteilte Versorgungszusage nicht durch die am 01.10.1996 in Kraft getretene d-Versorgungsordnung abgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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