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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 22/04

Datum:
16.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 22/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0616.7SA22.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 9647/02
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung, Leistungsmängel, Niederlassungsleiter, Abmahnung, Autokostenzuschuss, Freistellung, Verzugszinsen
Normen:
§ 1 II KSchG, §§ 13, 14, 288, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur sozialen Rechtfertigung einer auf Leistungsmängel gestützten verhaltensbedingten Kündigung bedarf es der substantiierten Darlegung eines konkreten und vorwerfbaren Leistungsfehlverhaltens.

2. Allein der Hinweis, der als Niederlassungsleiter beschäftigte Arbeitnehmer habe mit seiner Niederlassung das schlechteste Ergebnis aller bundesweit tätigen Niederlassungen des Unternehmens erzielt, reicht nicht aus.

3. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsmängeln setzt in aller Regel eine vergebliche einschlägige Abmahnung voraus, in der ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu rügen ist.

4. Es kann arbeitsvertraglich wirksam vereinbart werden, dass ein pauschaler monatlicher Autokostenzuschuss, den der Arbeitnehmer dafür bezieht, dass er sein Privatfahrzeug auch für Dienstfahrten vorhält, für Zeiten der Freistellung von der Arbeitspflicht nicht gezahlt werden muss.

5. Arbeitnehmer können als solche Verzugszinsen nur nach § 288 I 2 BGB, nicht aber nach § 288 II BGB geltend machen. § 288 II BGB findet entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift bei Rechtsgeschäften, an denen eine natürliche Person beteiligt ist, nur dann Anwendung, wenn die natürliche Person das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne § 14 I BGB zuzurechnen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Köln vom 16.07.2003 in Sachen 11 Ca 9647/02 teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht Köln die Beklagte

verurteilt hat,

a) den Kläger weiterzubeschäftigen (Urteilstenor Ziff. 2),

b) an den Kläger 894,74 € brutto nebst Zinsen als Auto-

zuschuss zu zahlen (Urteilstenor Ziff. 4),

c) an den Kläger 3.579,04 € brutto nebst Zinsen als Ab-

schlussvergütung zu zahlen (Urteilstenor Ziff. 6).

Urteilstenor Ziff. 5 wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Leistungsprämie

75.314,14 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

aus jeweils 2.950,-- € ab dem 01.10., 01.11., 01.12.2002 sowie

ab dem 01.01., 01.02. und 01.03.2003, aus 47.271,31 € seit

dem 01.04.2003 und aus 10.342,83 € seit dem 01.04.2004 zu

zahlen. Die weitergehende Klage bezüglich der Leistungsprämie

wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Be-

klagten auferlegt. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben

der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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