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Landesarbeitsgericht Köln, 6 (11) Ta 426/03

Datum:
23.01.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 (11) Ta 426/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0123.6.11TA426.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 10427/00
Schlagworte:
Reisekosten, Rechtsanwalt, Bundesarbeitsgericht, Erstattungsfähigkeit
Normen:
§§ 91, 104, 567 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht am Ort des Revisionsgerichts wohnt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beauftragung dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO ist, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der am Wohnsitz der Partei oder im Bezirk des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts ansässig ist.

 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kosten-

festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2003

(12 Ca 10427/00) teilweise abgeändert:

Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten

werden auf 2.441,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2003 festge-

setzt.

2. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens werden dem Kläger

auferlegt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 263,90 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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