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Landesarbeitsgericht Köln, 5 (9) Sa 427/03

Datum:
01.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 (9) Sa 427/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0701.5.9SA427.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1842/02
Schlagworte:
Betriebsrat, Anhörung, Fremdvergabe, Betriebsbedingte Kündigung
Normen:
§ 102 BetrVG, § 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Kündigung ist nicht nach § 102 BetrVG unwirksam, wenn der Betriebsratsvorsitzende, den der Arbeitgeber aufgefordert hat, zu der Kündigung Stellung zu nehmen, Verfahrensfehler begeht, wenn etwa der nicht zuständige Betriebsausschuss statt des Betriebsrats mit der Sache befasst wird oder wenn dieser in fehlerhafter Besetzung zusammengetreten ist.

2. Die Fremdvergabe von Reinigungsaufträgen an Subunternehmer kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.12.2003 - 13 (6) Sa 427/03 - wird aufgehoben.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2002

- 11 Ca 1842/02 - wird auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Beklagte trägt, werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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