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Landesarbeitsgericht Köln, 5 (13) Sa 1380/03

Datum:
30.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 (13) Sa 1380/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0330.5.13SA1380.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 8744/02
Schlagworte:
Betriebsrat; Anhörung
Normen:
§ 174 BGB; § 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird eine nach § 174 BGB zurückgewiesene Kündigung vom Vertreter des Arbeitgebers anschließend unter Verwendung des gleichen Schreibens - jedoch unter Beifügung der erforderlichen Vollmacht - erneut ausgesprochen, so ist vor dem Ausspruch der zweiten Kündigung eine erneute Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.07.2003 - 15 Ca 8744/02 - geändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 22.08.2002 und 28.08.2002 zum 31.03.2003 beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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