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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 63/04

Datum:
19.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 63/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0419.5TA63.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 5200/03
Schlagworte:
nachträgliche Zulassung; Kündigungsschutzklage; Verschulden
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Versäumung der Klagefrist kann nicht erfolgreich mit der Behauptung entschuldigt werden, der Betriebsleiter des Arbeitgebers habe dem Arbeitnehmer erklärt: "Warte mal ab, vielleicht erledigt sich dies und wir machen die Kündigung rückgängig."

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2003 - 3 Ca 5200/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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