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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 21/04

Datum:
13.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 21/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0213.5TA21.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 3255/03
Schlagworte:
PKH, Beschwerde, Ehegatteneinkommen, nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Normen:
§ 115 ZPO, § 571 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Erfahrungssatz, dass bei Lebensgemeinschaften, die "aus einem Topf" wirtschaften, der Partner mit dem geringeren Einkommen von dem anderen Partner Zuwendungen in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages der Nettoeinkünfte erhält, gilt für eheliche ebenso wie für nicht eheliche Lebensgemeinschaften

(ständige Rechtsprechung des LAG Köln seit LAGE § 115 ZPO Nr. 12, Nr. 15).

2. Werden Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Formular nach § 117 Abs.2 ZPO erst nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens nachgeschoben, obwohl der Antragsteller zuvor vergeblich zu solchen Angaben aufgefordert worden war, so können diese trotz § 571 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.11.2003 - 3 Ca 3255/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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