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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 166/04

Datum:
30.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 166/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0430.5TA166.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 BVGa 3/04
Schlagworte:
Unterlassung; Betriebsänderung; einstweilige Verfügung
Normen:
§ 613 a BGB; §§ 935, 940 ZPO; § 945 ArbGG; § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung besteht nicht.

2. Für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer unter Umständen als Betriebsänderung gemäß § 613 a BGB anzusehenden Maßnahme fehlt es darüberhinaus regelmäßig an einem Verfügungsgrund.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2004 - 4 BVGa 3/04 - wird zurückgewiesen.

 
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