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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 63/04

Datum:
29.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 63/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0729.5SA63.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5654/03
Schlagworte:
Interessenausgleich, Sozialauswahl
Normen:
§ 75 BetrVG, § 1 Abs. 3 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Interessenausgleich, bei dem der Betriebsrat die Herausnahme von auf einer Liste aufgeführten, der Gewerkschaft ver.di angehörenden Mitarbeitern aus der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmern zur wesentlichen Voraussetzung macht, ist nach § 75 BetrVG unwirksam.

2. Der Arbeitgeber muss die anhand der Lohnsteuerkarte für die getroffene Sozialauswahl ermittelte Zahl von Unterhaltspflichten des gekündigten Arbeitnehmers jedenfalls dann korrigieren, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist gemäß § 1 KSchG geltend gemacht hat, dass weitere Unterhaltspflichten bestehen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Köln vom 05.11.2003 - 10 Ca 5654/03 - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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