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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1301/03

Datum:
04.11.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1301/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:1104.5SA1301.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 11456/02
Schlagworte:
Weiterbeschäftigung, Änderungskündigung
Normen:
§ 2 KSchG, § 162 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Vorrang einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vor einer Beendigungskündigung gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber statt einer Änderungskündigung den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz zu im wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen beschäftigen könnte, die den Arbeitnehmer weniger belasten würden.

2. Für die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem bei dem Arbeitgeber der Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit erkennbar ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2003 - 10 Ca 11456/02 -

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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