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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1049/03

Datum:
17.02.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1049/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2004:0217.5SA1049.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 9948/02
Schlagworte:
Internet; Kündigung; Weiterbeschäftigung
Normen:
§ 6 KSchG; § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Macht ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Klage auf Weiterbeschäftigung anhängig, dann kann er in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG geltend machen.

2. Die private Nutzung des Internet mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PC durch den Arbeitnehmer rechtfertigt regelmäßig erst nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Köln vom 09.07.2003 - 11 Ca 9948/02 - geändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien

durch die Kündigungen vom 06.09.2002 und 17.10.2002 nicht

beendet ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unver-

änderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des

Nebenintervenienten trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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